Die Neigungswinkel von zwei Strängen eines Anschlaggeschirrs dürfen 60° nicht überschreiten. Bei Überschreitung dieses Winkels wird die Belastung auf den Einzelstrang größer als die insgesamt von der Last ausgehende Kraft.
Durch die Verwendung von Traversen kann mit kleiner
Hubhöhe auch in niedrigen Hallen
angeschlagen werden. Die Neigungswinkel der Anschlagmittel
können dadurch bei langen
Lasten verringert oder ganz aufgehoben werden.
unzulässiger Neigungswinkel ß>60°
richtiges Anschlagen mit Traverse
Unter Traversen muß die Last so unterfangen sein,
daß sie sich nicht übermäßig
durchbiegt und ein Herausschießen der Last oder von
Einzelteilen verhindert wird.
Anschlagen mit umgekehrtem Neigungswinkel. Die Anschlagmittel können unter der Last herausrutschen
Der Schwerpunkt der Last ist nicht mittig unter der Traverse. Die Traverse hängt schief, die Last kann aus den Anschlagmitteln rutschen.
Richtiges Anschlagen: Die Stränge hängen senkrecht.
Falsch angelascht
Falsch angelascht
Richtig angelascht
Das Eigengewicht der Traverse muß auf dem Typenschild einer Traverse angegeben sein. Entsprechend dem Eigengewicht der Traverse
reduziert sich das höchstmögliche Gewicht der Last.
Vorschriften für Traversen
Bei der Entwicklung, Konstruktion und Produktion von Traversen werden folgende Vorschriften und Normen berücksichtigt:
Die DIN EN 13155 „Lose Lastaufnahmemittel“ fordert Sicherheitsvorkehrungen und/oder Maßnahmen um Gefährdungen beim Einsatz von Traversen zu vermeiden und gibt Prüfverfahren vor, die für Blechklemmen, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Prüfverfahren für Traversen, Krangabeln, Klemmen bindend sind. Die DIN 15428 „Lastaufnahmemittel, Einrichtungen, technische Lieferbedingungen“ klärt die Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Lastaufnahmemitteln wie Traversen. Die DIN 15018 „Krane“ regelt die Grundsätze für die Berechnung und die bauliche Durchbildung und Ausführung von Stahltragwerken. So muss der Hersteller für die Produktion von geschweißten Traversen den „Großen Eignungsnachweis“ nach DIN 18 800 Teil 7, sowie die nach diesen Normen erforderlichen Fachkräfte und Einrichtungen besitzen. Diese Bestimmung greift auch im Falle von Reparaturen, die nur vom Hersteller selbst oder von Firmen mit entsprechendem Nachweis durchgeführt werden dürfen. Für den Einsatz der Werkstoffe von Traversen findet die DIN EN 10 025 „Warmgewalzte Erzeugnissen aus unlegierten Baustählen“ Berücksichtigung. Nach den Bestimmungen der BGR 500 „Lastaufnahmemittel“ müssen Traversen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Grundlage für diese Prüfung ist die DIN 15409 „Hebezeuge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Überwachung im Gebrauch“.